Ein ärztlicher Fehler kann Ihr Leben aus der Bahn werfen – körperlich, psychisch und finanziell. Doch was steht Ihnen als Patient:in rechtlich zu? Wer haftet? Und wie setzen Sie Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz durch?
In diesem Ratgeber erfahren Sie:
- Wann ein Behandlungsfehler vorliegt
- Wie Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz einklagen (oder außergerichtlich durchsetzen)
- Welche Gerichtsurteile als Orientierung dienen
- Was Sie konkret tun müssen – Schritt für Schritt
Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für sogenannte immaterielle Schäden – also Schmerzen, psychische Belastungen oder dauerhafte Einschränkungen, die durch ärztliches Fehlverhalten verursacht wurden. Die rechtliche Grundlage liefert § 253 Abs. 2 BGB.
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch
- Gesundheitlicher Schaden
- Behandlungsfehler (Verstoß gegen medizinischen Standard)
- Verschulden des Arztes (fahrlässig oder vorsätzlich)
- Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden

Typische Behandlungsfehler mit Anspruchsfolge
Diagnosefehler
Diagnosefehler liegen vor, wenn ein Arzt erhobene Befunde falsch interpretiert oder gebotene Befunde gar nicht erst erhebt.
Beispiel: Ein Kahnbeinbruch wird auf dem Röntgenbild übersehen. Der Patient wird falsch behandelt und erleidet bleibende Einschränkungen.
Rechtliche Einordnung: Das OLG Karlsruhe (Az. 7 U 32/17, Urteil vom 17.05.2018) unterscheidet zwischen:
- Diagnoseirrtum (vertretbare Fehlinterpretation) – nicht vorwerfbar
- Unvertretbarer Diagnosefehler – einfacher Behandlungsfehler
- Grober Diagnosefehler – kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben
Beispiel Urteil:
OLG München, Az. 1 U 4306/10 vom 05.05.2011 – Bei einer fehlerhaften Diagnostik einer Kahnbeinfraktur wurde die Klage abgewiesen, da der Arzt die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hatte und die Fraktur auf dem Röntgenbild nicht erkennbar war.
Aufklärungsfehler
Ärzte müssen Patienten über Risiken, Alternativen und Konsequenzen vor dem Eingriff aufklären. Fehlt diese Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam.
Beispiel: Keine Aufklärung über das Risiko einer Nervenschädigung vor einer OP.
Rechtliche Einordnung: Der BGH hat klargestellt, dass die Aufklärung mündlich erfolgen muss. Unterlagen in Textform dürfen nur ergänzend sein.
Beispiel Urteil:
BGH, Az. VI ZR 289/03 vom 15.03.2005 – Das Gericht entschied, dass bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine Aufklärung durch den verordnenden Arzt erforderlich ist. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt.
Therapie- oder Medikamentenfehler
Therapiefehler liegen vor, wenn die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht.
Beispiel: Unzureichende Ruhigstellung einer Fraktur oder Verabreichung eines kontraindizierten Medikaments.
Rechtliche Einordnung: Bei groben Behandlungsfehlern muss der Arzt beweisen, dass die Folgeschäden nicht auf seinem Fehler beruhen.
Beispiel Urteil:
LG Hamburg, Az. 336 O 76/17 vom 19.05.2021 – Schmerzensgeldanspruch bei einer auf Behandlungsfehlern beruhenden Heparin-induzierten Thrombozytopenie mit nachfolgender Notwendigkeit einer Amputation beider Unterschenkel des Patienten.
Wie weise ich einen Behandlungsfehler nach?
Der Beweislast liegt in der Regel bei der Patientin bzw. dem Patienten – es sei denn, es handelt sich um:
- grobe Behandlungsfehler
- Dokumentationsmängel
- ungeklärte Risiken
Dann kann es zu einer Beweislastumkehr kommen (BGH, VI ZR 158/11).
Wichtige Schritte:
- Alle Unterlagen sichern: Arztbriefe, Befunde, OP-Berichte, Medikationspläne.
- Unabhängiges Gutachten einholen: z. B. über den MDK (Medizinischer Dienst) oder privat.
- Fachanwält:in für Medizinrecht kontaktieren: Idealerweise mit Erfahrung in Arzthaftungsrecht.
- Haftpflichtversicherung des Arztes kontaktieren: Oft ist eine außergerichtliche Einigung möglich.
- Fristen beachten: Die Verjährung beträgt i. d. R. 3 Jahre ab Kenntnis, spätestens aber 10 Jahre nach dem Fehler (§ 195 BGB).
Wie hoch ist das Schmerzensgeld?
Es gibt keine festen Tabellen, aber die Rechtsprechung orientiert sich an früheren Urteilen. Die Höhe hängt ab von:
– Art und Schwere der Verletzung.
– Dauer der Beeinträchtigung.
– Alter der geschädigten Person.
– psychischer Belastung.
– Mitverschulden (z. B. bei Missachtung ärztlicher Anweisungen.
Orientierung: Schmerzensgeldbeträge
Verletzung | Betrag laut Rechtsprechung |
Leichte OP-Narbe, kurzzeitige Schmerzen | 1.000 – 3.000 € |
Nervenschädigung, Dauerschmerz | 10.000 – 30.000 € |
Querschnittslähmung durch OP-Fehler | 100.000 €+ |
Schadensersatz: Was kann zusätzlich geltend gemacht werden?
Neben Schmerzensgeld können Sie auch materielle Schäden geltend machen:
- Verdienstausfall
- Kosten für Umbauten (z. B. barrierefreies Bad)
- Pflegekosten
- Fahrtkosten
- Zukünftige Heilbehandlungskosten
Tipp: Lassen Sie sich alle Ausgaben belegen – Quittungen, Rechnungen, Belege sichern!
Checkliste: So sichern Sie Ihre Ansprüche
- Relevante Unterlagen sammeln.
- Verdacht dokumentieren (Symptome, Ablauf, Gesprächsnotizen).
- Gutachten veranlassen.
- Fachanwalt kontaktieren.
- Kontakt zur Arzt-Haftpflicht aufnehmen.
- Ansprüche beziffern.
- Fristen im Blick behalten.
- Notfalls Klage vorbereiten.
Fazit
Ein Behandlungsfehler ist belastend – aber Sie stehen nicht machtlos da. Mit einem strukturierten Vorgehen, frühzeitiger Beratung und der richtigen Dokumentation haben Sie gute Chancen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Lassen Sie sich nicht entmutigen – sondern beraten. Je früher, desto besser.
Häufige Fragen zum Thema Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern (FAQ)
Wie lange dauert ein Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers?
Die Dauer hängt stark vom Einzelfall ab. Ein außergerichtliches Verfahren (z. B. über die Haftpflichtversicherung des Arztes) kann in wenigen Monaten abgeschlossen sein. Ein Gerichtsverfahren dauert meist 1 bis 3 Jahre, insbesondere wenn medizinische Gutachten eingeholt werden müssen.
Wer trägt die Kosten für ein medizinisches Gutachten?
Wenn Sie selbst ein Gutachten beauftragen, müssen Sie die Kosten zunächst tragen (ca. 500–2.500 € je nach Komplexität). Wird das Gutachten jedoch im Gerichtsverfahren angeordnet, übernimmt die unterlegene Partei die Kosten. Tipp: Nutzen Sie den Medizinischen Dienst (MDK) für eine erste kostenlose Einschätzung.
Gibt es auch Schmerzensgeld für psychische Folgen?
Ja. Auch psychische Schäden wie Depressionen, Angstzustände oder posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) können Schmerzensgeld begründen – sofern sie ärztlich diagnostiziert und kausal mit dem Behandlungsfehler verbunden sind.
Quellen:
- OLG München, Az. 1 U 4306/10
- BGH, Az. VI ZR 289/03
- LG Hamburg, Az. 336 O 76/17
- OLG Karlsruhe, Az. 7 U 32/17