Was Sie von uns erwarten können:
– Spezialisierte Expertise: Wir sind Experten im Bereich Medizinprodukterecht und kennen die spezifischen Herausforderungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen.
– Individuelle Beratung: Jeder Fall ist einzigartig. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre Situation umfassend zu analysieren und eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln.
– Konsequente Interessenvertretung: Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber Herstellern, Händlern und Versicherungen mit Nachdruck durch – außergerichtlich und vor Gericht.
Die Medizinprodukthaftung im Detail
Produkthaftungsgesetz vs. Produktsicherheitspflicht (§ 823 BGB)
Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Es sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers vor, d.h. er haftet auch dann, wenn ihm kein Verschulden an dem Fehler trifft. Im Gegensatz dazu setzt die Produktsicherheitspflicht nach § 823 BGB ein Verschulden des Herstellers voraus. Allerdings kann die Beweislast in bestimmten Fällen auf den Hersteller verlagert werden.
Wichtig: Bei Medizinprodukten greifen oft beide Anspruchsgrundlagen, was Ihre Chancen auf Entschädigung erhöht.
Welche Fristen gelten?
– Beweislast: Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für den Fehler des Produkts, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu einer Beweislastumkehr kommen, insbesondere wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt.
– Verjährung: Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren in der Regel drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt hat.
– Ausschlussfrist: Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, wenn seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Rechtsbeistand bei Schäden durch defekte Medizinprodukte
Als Geschädigter besteht die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen. Dieser umfasst unter Umständen die Kosten für medizinische Behandlungen, Schmerzensgeld sowie entgangene Lebensfreude. Die exakte Anspruchsgrundlage sowie die daraus resultierenden Entschädigungen sind von den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Die Durchsetzung von Ansprüchen in Fällen der Medizinproduktehaftung kann komplex sein. Es ist ratsam, sich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen. Ein erfahrener Fachanwalt kann die Erfolgsaussichten Ihres Falls einschätzen und Sie durch den gesamten rechtlichen Prozess begleiten.
Rechtsbeistand bei Schäden durch defekte Medizinprodukte
Die rechtlichen Regelungen zur Medizinproduktehaftung sind komplex und umfassen verschiedene Gesetze und Verordnungen. Neben dem bereits erwähnten Produkthaftungsgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch spielen auch spezifische Regelungen des Medizinprodukterechts eine wichtige Rolle.
Der Produktbegriff im Kontext der Medizinproduktehaftung ist weit gefasst und umfasst nicht nur physische Gegenstände, sondern auch Software und andere immaterielle Güter, die in der medizinischen Versorgung eingesetzt werden.
Die Produzentenhaftung erstreckt sich dabei auf alle Stufen der Wertschöpfungskette, von der Entwicklung über die Herstellung bis hin zum Vertrieb. Dies bedeutet, dass nicht nur der eigentliche Hersteller, sondern unter Umständen auch Zulieferer oder Händler in die Haftung genommen werden können.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Produktbeobachtungspflicht zu. Hersteller sind verpflichtet, ihre Produkte auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten und bei Bekanntwerden von Risiken oder Fehlern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann von Warnhinweisen bis hin zu Rückrufaktionen reichen.