Einleitung
Die Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht auf Vertrauen und der Erwartung einer fachgerechten medizinischen Versorgung. Dennoch kann es zu Fehlern kommen, die für Patienten schwerwiegende Folgen haben. In Deutschland werden jährlich über 3.000 Behandlungsfehler vom Medizinischen Dienst bestätigt – die Dunkelziffer liegt deutlich höher.
Dieser Artikel gibt einen ausführlichen Überblick zum Thema Arzthaftung und Behandlungsfehler, erläutert die rechtlichen Grundlagen und zeigt auf, welche Schritte Betroffene unternehmen können. Als Fachanwalt für Medizinrecht unterstütze ich Patienten seit über 10 Jahren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Maßnahme nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht und dem Patienten dadurch ein Schaden entsteht. Dies kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen geschehen.
Die zwei entscheidenden Kriterien:
1. Verstoß gegen medizinische Standards (§ 630a Abs. 2 BGB)
Die Behandlung weicht von dem ab, was ein sorgfältig handelnder Facharzt in der gleichen Situation getan hätte. Der medizinische Standard wird durch Leitlinien, Fachliteratur und die aktuelle Rechtsprechung definiert.
2. Ursächlicher Schaden
Der Fehler hat eine direkte Auswirkung auf die Gesundheit des Patienten. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachweisbar sein.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Patient entwickelt nach einer Operation eine Wundinfektion. Das ist kein automatischer Behandlungsfehler, da Infektionen trotz aller Vorsichtsmaßnahmen auftreten können. Anders sieht es aus, wenn nachweislich Hygienevorgaben missachtet wurden – dann liegt ein Organisationsfehler vor.

Häufige Arten von Behandlungsfehlern
1. Diagnosefehler
Verspätete oder falsche Diagnosen, die zu einer verspäteten oder falschen Behandlung führen.
Beispiel:
Ein Herzinfarkt wird als Magenverstimmung fehlinterpretiert, was lebensbedrohliche Folgen haben kann. Das OLG Hamm sprach in einem solchen Fall 50.000 € Schmerzensgeld zu, da der Hausarzt trotz eindeutiger Symptome (Brustschmerzen, Atemnot) keinen Notarzt rief.
Häufigkeit:
Laut Medizinischem Dienst sind Diagnosefehler mit 28% die zweithäufigste Fehlerart nach Operationsfehlern.1
2. Therapiefehler
Eine falsche oder ungeeignete Behandlungsmethode wird angewendet.
Beispiel:
Verabreichung eines falschen Medikaments oder fehlerhafte Durchführung eines chirurgischen Eingriffs. Das OLG Celle sprach einem Patienten 500.000 € Schmerzensgeld zu, nachdem ein Hausarzt binnen einer Woche mehrfach grob fehlerhaft Solu-Decortin und Diclofenac intramuskulär injizierte.
Grober Behandlungsfehler:
Bei Therapiefehlern kann es schnell zur Einstufung als „grober Behandlungsfehler“ kommen, wenn der Fehler einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Dies führt zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten (§ 630h Abs. 5 BGB).
3. Aufklärungsfehler
Patienten werden nicht ausreichend über Risiken, Alternativen und Folgen einer Behandlung aufgeklärt.
Beispiel:
Ein Patient wird nicht über mögliche Nebenwirkungen eines Eingriffs informiert und kann daher keine informierte Entscheidung treffen. Das OLG Naumburg sprach 10.000 € Schmerzensgeld zu, weil eine tiefe Exzision ohne ausreichende Einwilligung durchgeführt wurde.
Rechtliche Grundlage:
Die Aufklärungspflicht ist in § 630e BGB geregelt. Die Aufklärung muss:
• Rechtzeitig erfolgen (in der Regel 24 Stunden vor dem Eingriff)
• Verständlich sein (keine Fachsprache)
• Umfassend sein (alle wesentlichen Risiken)
• Dokumentiert werden
4. Dokumentationsfehler
Unvollständige oder fehlerhafte Aufzeichnung der Patientendaten, der Diagnose oder der Behandlung.
Beispiel:
Fehlende Dokumentation einer Medikamentenallergie führt zu einer falschen Medikation. Bei schwerwiegenden Dokumentationsmängeln kann eine Beweiserleichterung für den Patienten eintreten (§ 630h Abs. 3 BGB).
Wichtig:
Der Arzt ist verpflichtet, alle wesentlichen Behandlungsschritte zu dokumentieren. Fehlt die Dokumentation, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht durchgeführt wurde.
5. Organisationsfehler
Mängel in den Abläufen oder in der Ausstattung einer Gesundheitseinrichtung.
Beispiel:
Unzureichende Hygiene führt zu Krankenhausinfektionen (MRSA). Das OLG Hamm sprach einem Patienten 40.000 € Schmerzensgeld zu, nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen infizierte.
Weitere Beispiele:
• Fehlende Notfallausrüstung
• Unzureichende Personalbesetzung
• Mangelnde Koordination zwischen Ärzten
Rechtliche Grundlagen der Arzthaftung
Die Arzthaftung beruht auf dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient (§§ 630a-h BGB). Ärzte sind verpflichtet, nach den aktuellen medizinischen Standards zu handeln. Bei einem Verstoß können sie zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen:
§§ 630a-h BGB (Patientenrechtegesetz)
Regelt den Behandlungsvertrag und ärztliche Pflichten. Seit 2013 in Kraft.
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 253 BGB
Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen.
Beweislast und Beweislastumkehr

Grundregel:
Der Patient muss beweisen:
1. Dass ein Behandlungsfehler vorliegt
2. Dass ein Schaden entstanden ist
3. Dass der Fehler ursächlich für den Schaden war
Ausnahme – Beweislastumkehr (§ 630h Abs. 5 BGB):
Bei groben Behandlungsfehlern muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
Was ist ein grober Behandlungsfehler?
Ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist und einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (BGH VI ZR 382/12).
Beispiele:
• Patientenverwechslung bei Operationen
• Zurückgelassene OP-Instrumente im Körper
• Operation am falschen Körperteil
• Übersehen lebensbedrohlicher Zustände trotz eindeutiger Symptome
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Was steht Ihnen zu?
Schmerzensgeld (§ 253 BGB)
Entschädigung für:
• Körperliche Schmerzen
• Seelisches Leid
• Einschränkungen der Lebensqualität
• Verlust von Lebensfreude
Schadensersatz (§ 823 BGB)
Erstattung von:
• Behandlungskosten (für Korrektur-OPs, Therapien)
• Verdienstausfall (wenn Sie nicht arbeiten können)
• Pflegekosten (bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit)
• Umbaukosten (behindertengerechte Wohnung)
• Fahrtkosten (zu Ärzten, Therapien)
• Haushaltshilfe (wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr führen können)
Wichtig:
Bei schweren Behandlungsfehlern können die Schadensersatzansprüche die Höhe des Schmerzensgeldes um ein Vielfaches übersteigen. Bei Geburtsschäden kommen oft mehrere Millionen Euro für lebenslange Pflege und Therapien zusammen.
Schritte für Patienten bei Verdacht auf Behandlungsfehler
Schritt 1: Dokumentation sammeln
Notieren Sie den Verlauf der Behandlung detailliert:
• Wann traten welche Symptome auf?
• Was sagte der Arzt?
• Welche Behandlungen wurden durchgeführt?
• Wie entwickelte sich Ihr Zustand?
Tipp: Führen Sie ein Behandlungstagebuch mit Datum, Uhrzeit und Beschreibung.
Schritt 2: Patientenakte einsehen (§ 630g BGB)
Sie haben das gesetzliche Recht, Ihre vollständige Patientenakte einzusehen und Kopien anzufertigen. Dies hilft Ihnen, die Behandlung zu überprüfen und mögliche Fehler zu erkennen.
So gehen Sie vor:
1. Schriftlichen Antrag beim Arzt/Krankenhaus stellen
2. Frist: Unverzüglich, spätestens nach 30 Tagen
3. Kosten: Nur Kopiergebühren (ca. 0,50 € pro Seite)
Wichtig: Fordern Sie die Akte frühzeitig an, bevor Unterlagen verloren gehen oder „verschwinden“.
Schritt 3: Unabhängiges Gutachten einholen
Ein medizinisches Gutachten kann klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Kostenlose Gutachten:
• Medizinischer Dienst (MD) – über Ihre Krankenkasse
• Schlichtungsstellen der Ärztekammern – neutral und kostenfrei
Privatgutachten:
• Kostenpflichtig (1.500 – 5.000 €)
• Schneller als MD
• Frei wählbarer Gutachter
Erfolgsquote:
Der Medizinische Dienst bestätigt in ca. 25% der Fälle einen Behandlungsfehler.
Schritt 4: Rechtliche Beratung suchen
Suchen Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht auf, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Was ein Fachanwalt für Sie tut:
• Prüfung der Erfolgsaussichten
• Beschaffung der Krankenakte
• Einholung von Gutachten
• Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung
• Vertretung vor Gericht
Kosten:
Bei Erfolg zahlt die Gegenseite die Anwaltskosten. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meist vollständig.
Ansprüche aus ärztlichen Behandlungsfehlern unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient vom Fehler und dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es ist daher wichtig, rechtzeitig zu handeln, um Ihre Rechte zu wahren.
Schritt 5: Schlichtungsverfahren nutzen
Viele Landesärztekammern bieten Schlichtungsverfahren an, in denen eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Das kann Zeit und Kosten sparen.
Vorteile:
• Kostenlos
• Schneller als Gerichtsverfahren (6-12 Monate)
• Unverbindlich (Sie können danach immer noch klagen)
Nachteil:
• Empfehlung ist nicht bindend
• Keine Zwangsvollstreckung möglich
Erfolgsquote:
In ca. 40% der Fälle kommt es zu einer Einigung.
Verjährungsfristen beachten
Ansprüche aus ärztlichen Behandlungsfehlern unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 199 BGB).
Wann beginnt die Frist?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient:
- Vom Fehler Kenntnis erlangt hat UND
- Vom Schaden Kenntnis erlangt hat UND
- Weiß, wer der Schädiger ist (welcher Arzt/welches Krankenhaus)
Beispiel:
Sie erfahren im Juni 2024 von einem Behandlungsfehler. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2024 und endet am 31.12.2027.
Maximale Verjährung:
30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 BGB).
Wichtig:
Bei Geburtsschäden beginnt die Verjährung oft erst mit Volljährigkeit des Kindes, da vorher keine Kenntnis vom Fehler bestand.
Handeln Sie rechtzeitig! Je früher Sie einen Anwalt konsultieren, desto besser können wir Ihre Ansprüche durchsetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Arzthaftung & Behandlungsfehler
Was zählt als Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt von den allgemein anerkannten medizinischen Standards abweicht und dem Patienten dadurch ein gesundheitlicher Schaden entsteht. Das kann bei der Diagnose, Therapie, Medikation oder Aufklärung passieren.
Wie kann ich einen Behandlungsfehler nachweisen?
Um einen Behandlungsfehler nachzuweisen, benötigen Sie:
– Ihre vollständige Patientenakte.
– Ein unabhängiges medizinisches Gutachten
– Möglichst detaillierte eigene Dokumentation des Behandlungsverlaufs
Die Beweislast liegt in der Regel beim Patienten – bei groben Fehlern kann eine Beweislastumkehr greifen.
Muss ich vor Gericht gehen?
Nein, nicht zwingend. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich klären – über Schlichtungsverfahren oder direkt mit der Haftpflichtversicherung des Arztes. Ein gerichtliches Verfahren ist oft langwierig, aber manchmal unvermeidlich.
Welche Kosten entstehen bei der Durchsetzung meiner Ansprüche?
– Die Einsicht in die Patientenakte kostet meist nur Kopiergebühren.
– Gutachten durch den MD sind in vielen Fällen kostenfrei.
– Bei gerichtlichen Verfahren entstehen Anwalts- und Gerichtskosten – eine Rechtsschutzversicherung kann diese abdecken.
Wie lange dauert ein Arzthaftungsverfahren?
– Außergerichtlich: 6-12 Monate
– Schlichtungsverfahren: 6-12 Monate
– Gerichtlich (1. Instanz): 1-3 Jahre
– Mit Berufung: 3-5 Jahre
Die Dauer hängt stark vom Einzelfall ab. Wir informieren Sie transparent über die voraussichtliche Dauer.
Über den Autor
Marcus Gentz: Fachanwalt für Medizinrecht
Mit über 10 Jahren Erfahrung im Medizinrecht habe ich hunderte Patienten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach Behandlungsfehlern unterstützt. Mein Schwerpunkt liegt auf Arzthaftung, Geburtsschäden und Zahnarzthaftung.
Ich arbeite eng mit medizinischen Gutachtern zusammen und kenne die Strategien der Haftpflichtversicherungen. Mein Ziel: Die maximale Entschädigung für meine Mandanten.
Mehr über mich
Quellen
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 26 U 59/16: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/26_U_59_16_Urteil_20170613.html
OLG Celle, Urteil vom 05.06.2018, Az. 1 U 71/17 (vom BGH bestätigt): https://www.aerzteblatt.de/news/500000-euro-schmerzensgeld-bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-gegen-hausarzt-bbdb2a0f-02b1-471c-9f8c-76a91b83107f
OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2025:
https://www.zm-online.de/news/detail/10000-euro-schmerzensgeld-nach-tiefer-exzision-ohne-einwilligung
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, Az. 26 U 62/12: https://www.pathrecht.de/veröffentlichungen/arzthaftungsrecht-ohne-bezug-zur-pathologie/schmerzensgeld-aufgrund-einer-infektion-mit-mrsa-keimen-aufgrund-fehlender-krankenhaushygiene/
LG Göttingen, Urteil vom 14.08.2025, Az. 12 O 85/21:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/lg-goettingen-1-million-euro-schmerzensgeld-nach-geburtsfehler-rekord-252108.html
Bundesministerium für Gesundheit – Patientenrechte bei Behandlungsfehlern: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler.html



