Wenn Sie als Patient einen Behandlungsfehler erleiden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein Fachanwalt für Medizinrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nach dem Patientenrechtegesetz. Die Arzthaftung basiert auf dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Weicht der Arzt von anerkannten medizinischen Standards ab und entsteht dadurch ein Gesundheitsschaden, liegt eine ärztliche Pflichtverletzung vor.
Jedes Jahr erleiden tausende Patienten in Deutschland Schäden durch ärztliche Fehler. Die Dunkelziffer ist hoch, da viele Betroffene ihre Rechte nicht kennen oder den Aufwand eines Verfahrens scheuen. Dabei hat der Gesetzgeber mit dem Patientenrechtegesetz die Position von Patienten deutlich gestärkt. Als geschädigter Patient stehen Ihnen umfassende Ansprüche zu, die von Schmerzensgeld über Schadensersatz bis hin zur Erstattung von Verdienstausfall und Pflegekosten reichen können.
Die rechtlichen Grundlagen der Arzthaftung
Die rechtliche Basis für Arzthaftungsfälle ist vielschichtig und umfasst mehrere Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches:
- §§ 630a-h BGB (Patientenrechtegesetz): Regelt Behandlungsvertrag und ärztliche Pflichten.
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- § 253 BGB: Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH VI ZR 75/15) müssen für eine erfolgreiche Arzthaftungsklage folgende Elemente nachgewiesen werden:
1. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.
2. Ein entstandener Gesundheitsschaden.
3. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
Das Patientenrechtegesetz, das 2013 in Kraft trat, hat die zuvor nur durch Richterrecht entwickelten Grundsätze der Arzthaftung kodifiziert. Es stärkt die Position des Patienten durch klare Regelungen zu Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten und Beweiserleichterungen. Besonders wichtig ist die gesetzliche Verankerung der Beweislastumkehr bei gravierenden Fehlern, die es Patienten erleichtert, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die vertragliche Haftung des Arztes ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, der als besonderer Dienstvertrag in § 630a BGB geregelt ist. Parallel dazu besteht eine deliktische Haftung nach § 823 BGB, wenn der Arzt schuldhaft die Gesundheit des Patienten verletzt. Diese doppelte Anspruchsgrundlage bietet Patienten umfassenden Schutz und verschiedene Wege, ihre Rechte durchzusetzen.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt von den anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft abweicht. Der medizinische Standard definiert sich durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis zum Zeitpunkt der Behandlung. Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen (z.B. BGH VI ZR 382/12) festgelegt, dass folgende Situationen als Fehler gelten können:
- Die Behandlung entspricht nicht den aktuellen medizinischen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB).
- Ein Diagnosefehler oder Aufklärungsfehler nachgewiesen wird.
- Der Patient wurde nicht ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt (§ 630e BGB).
- Die Behandlung hat einen kausalen Gesundheitsschaden verursacht.
Bei einem gravierendem Fehler kehrt sich die Beweislast um: Der Arzt muss dann beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Diese Beweislastumkehr ist ein wichtiger Vorteil für die Patientenseite.
Der medizinische Standard ist nicht statisch, sondern entwickelt sich kontinuierlich weiter. Was vor zehn Jahren noch als angemessene Behandlung galt, kann heute bereits veraltet sein. Entscheidend ist immer der Wissensstand zum Zeitpunkt der Behandlung. Dabei wird nicht der höchstmögliche Standard vorausgesetzt, sondern der Standard eines sorgfältigen Facharztes der jeweiligen Disziplin.
Wichtig zu wissen: Nicht jedes unerwünschte Behandlungsergebnis ist automatisch ein Behandlungsfehler. Die Medizin kennt Komplikationen und Risiken, die auch bei sorgfältigster Behandlung auftreten können. Ein ärztlicher Fehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt schuldhaft gegen den medizinischen Standard verstoßen hat.
Grober Behandlungsfehler: Definition und rechtliche Einordnung
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Fachpersonal in eklatanter Weise gegen bewährte medizinische Standards verstößt. Der Bundesgerichtshof definiert einen groben Fehler als einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Die rechtliche Bedeutung der Einstufung als grober Behandlungsfehler ist erheblich: Sie führt zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Während normalerweise der Patient beweisen muss, dass der Fehler kausal für seinen Schaden war, muss bei einem groben Fehler der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Diese Beweislastumkehr ist in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich verankert und stellt eine wichtige Erleichterung für geschädigte Patienten dar.
Beispiele
Um das Konzept des Behandlungsfehlers zu veranschaulichen, stellen wir hier einige konkrete Beispiele:
- Patientenverwechslung bei Operationen: Ein klassisches Beispiel ist die Operation am falschen Patienten oder am falschen Körperteil.
- Zurückgelassene OP-Instrumente: Das Vergessen von chirurgischen Instrumenten im Körper des Patienten.
- Übersehene lebensbedrohliche Zustände: Wenn ein Arzt trotz eindeutiger Symptome eine schwerwiegende Diagnose übersieht.
- Massive Überdosierungen: Die Verabreichung einer vielfach zu hohen Medikamentendosis.
- Eingriffe am falschen Körperteil: Die Amputation des falschen Beins oder eine Operation an der falschen Körperseite.
Die Rechtsprechung hat weitere Fallgruppen entwickelt, die typischerweise als grobe Fehler eingestuft werden. Dazu gehören etwa das Nichtbeachten eindeutiger Warnhinweise in Befunden, die Missachtung klarer Kontraindikationen bei Medikamentengaben oder das Unterlassen zwingend gebotener Kontrolluntersuchungen bei Patienten mit Beschwerden.
Die Einstufung als grober ärztlicher Fehler erfolgt jedoch stets im Einzelfall und erfordert eine sorgfältige juristische und medizinische Bewertung. Ein Fachanwalt für Medizinrecht prüft dabei nicht nur die objektive Schwere des Fehlers, sondern auch, ob das ärztliche Verhalten aus Sicht eines Arztes der entsprechenden Fachrichtung schlechthin unverständlich war.
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