Arzthaftung:
Expertenhilfe bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Wenn Sie als Patient einen Behandlungsfehler erleiden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein Fachanwalt für Medizinrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nach dem Patientenrechtegesetz. Die Arzthaftung basiert auf dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Weicht der Arzt von anerkannten medizinischen Standards ab und entsteht dadurch ein Gesundheitsschaden, liegt eine ärztliche Pflichtverletzung vor.
Jedes Jahr erleiden tausende Patienten in Deutschland Schäden durch ärztliche Fehler. Die Dunkelziffer ist hoch, da viele Betroffene ihre Rechte nicht kennen oder den Aufwand eines Verfahrens scheuen. Dabei hat der Gesetzgeber mit dem Patientenrechtegesetz die Position von Patienten deutlich gestärkt. Als geschädigter Patient stehen Ihnen umfassende Ansprüche zu, die von Schmerzensgeld über Schadensersatz bis hin zur Erstattung von Verdienstausfall und Pflegekosten reichen können.

Die rechtlichen Grundlagen der Arzthaftung

Die rechtliche Basis für Arzthaftungsfälle ist vielschichtig und umfasst mehrere Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches:

  • §§ 630a-h BGB (Patientenrechtegesetz): Regelt Behandlungsvertrag und ärztliche Pflichten.
  • § 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • § 253 BGB: Anspruch auf Schmerzensgeld bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH VI ZR 75/15) müssen für eine erfolgreiche Arzthaftungsklage folgende Elemente nachgewiesen werden:
1. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.
2. Ein entstandener Gesundheitsschaden.
3. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.

Das Patientenrechtegesetz, das 2013 in Kraft trat, hat die zuvor nur durch Richterrecht entwickelten Grundsätze der Arzthaftung kodifiziert. Es stärkt die Position des Patienten durch klare Regelungen zu Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten und Beweiserleichterungen. Besonders wichtig ist die gesetzliche Verankerung der Beweislastumkehr bei gravierenden Fehlern, die es Patienten erleichtert, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die vertragliche Haftung des Arztes ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, der als besonderer Dienstvertrag in § 630a BGB geregelt ist. Parallel dazu besteht eine deliktische Haftung nach § 823 BGB, wenn der Arzt schuldhaft die Gesundheit des Patienten verletzt. Diese doppelte Anspruchsgrundlage bietet Patienten umfassenden Schutz und verschiedene Wege, ihre Rechte durchzusetzen.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt von den anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft abweicht. Der medizinische Standard definiert sich durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis zum Zeitpunkt der Behandlung. Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen (z.B. BGH VI ZR 382/12) festgelegt, dass folgende Situationen als Fehler gelten können:

  • Die Behandlung entspricht nicht den aktuellen medizinischen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB).
  • Ein Diagnosefehler oder Aufklärungsfehler nachgewiesen wird.
  • Der Patient wurde nicht ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt (§ 630e BGB).
  • Die Behandlung hat einen kausalen Gesundheitsschaden verursacht.

Bei einem gravierendem Fehler kehrt sich die Beweislast um: Der Arzt muss dann beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Diese Beweislastumkehr ist ein wichtiger Vorteil für die Patientenseite.
Der medizinische Standard ist nicht statisch, sondern entwickelt sich kontinuierlich weiter. Was vor zehn Jahren noch als angemessene Behandlung galt, kann heute bereits veraltet sein. Entscheidend ist immer der Wissensstand zum Zeitpunkt der Behandlung. Dabei wird nicht der höchstmögliche Standard vorausgesetzt, sondern der Standard eines sorgfältigen Facharztes der jeweiligen Disziplin.
Wichtig zu wissen: Nicht jedes unerwünschte Behandlungsergebnis ist automatisch ein Behandlungsfehler. Die Medizin kennt Komplikationen und Risiken, die auch bei sorgfältigster Behandlung auftreten können. Ein ärztlicher Fehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt schuldhaft gegen den medizinischen Standard verstoßen hat.

Grober Behandlungsfehler: Definition und rechtliche Einordnung

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Fachpersonal in eklatanter Weise gegen bewährte medizinische Standards verstößt. Der Bundesgerichtshof definiert einen groben Fehler als einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die rechtliche Bedeutung der Einstufung als grober Behandlungsfehler ist erheblich: Sie führt zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Während normalerweise der Patient beweisen muss, dass der Fehler kausal für seinen Schaden war, muss bei einem groben Fehler der Arzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Diese Beweislastumkehr ist in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich verankert und stellt eine wichtige Erleichterung für geschädigte Patienten dar.

Beispiele

Um das Konzept des Behandlungsfehlers zu veranschaulichen, stellen wir hier einige konkrete Beispiele:

  1. Patientenverwechslung bei Operationen: Ein klassisches Beispiel ist die Operation am falschen Patienten oder am falschen Körperteil.
  2. Zurückgelassene OP-Instrumente: Das Vergessen von chirurgischen Instrumenten im Körper des Patienten.
  3. Übersehene lebensbedrohliche Zustände: Wenn ein Arzt trotz eindeutiger Symptome eine schwerwiegende Diagnose übersieht.
  4. Massive Überdosierungen: Die Verabreichung einer vielfach zu hohen Medikamentendosis.
  5. Eingriffe am falschen Körperteil: Die Amputation des falschen Beins oder eine Operation an der falschen Körperseite.

Die Rechtsprechung hat weitere Fallgruppen entwickelt, die typischerweise als grobe Fehler eingestuft werden. Dazu gehören etwa das Nichtbeachten eindeutiger Warnhinweise in Befunden, die Missachtung klarer Kontraindikationen bei Medikamentengaben oder das Unterlassen zwingend gebotener Kontrolluntersuchungen bei Patienten mit Beschwerden.
Die Einstufung als grober ärztlicher Fehler erfolgt jedoch stets im Einzelfall und erfordert eine sorgfältige juristische und medizinische Bewertung. Ein Fachanwalt für Medizinrecht prüft dabei nicht nur die objektive Schwere des Fehlers, sondern auch, ob das ärztliche Verhalten aus Sicht eines Arztes der entsprechenden Fachrichtung schlechthin unverständlich war.

Arten von Behandlungsfehlern und ihre rechtliche Bewertung

Diagnosefehler

Definition: Es wird eine falsche Diagnose gestellt, was zu einer fehlerhaften Therapie führt oder notwendige Behandlungen unterbleiben.
Rechtliche Einordnung: Nach BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 118/06) liegt ein Diagnosefehler vor, wenn der Arzt erhobene Befunde falsch interpretiert und dadurch nicht die fachlich gebotenen Maßnahmen ergreift.

Diagnosefehler gehören zu den häufigsten medizinischen Fehlern. Sie können verschiedene Ursachen haben: mangelnde Sorgfalt bei der Anamnese, fehlerhafte Interpretation von Laborwerten oder Bildgebung, oder das Versäumnis, einen Facharzt hinzuzuziehen. Besonders schwerwiegend sind Diagnosefehler, wenn sie zu einer verzögerten Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen führen, etwa bei Herzinfarkten, Schlaganfällen oder Krebserkrankungen.

Befundfehler

Definition: Notwendige Untersuchungen werden unterlassen, wodurch wichtige Befunde (z.B. Krebserkrankungen im Frühstadium oder Knochenbrüche) nicht erkannt werden.
Rechtliche Einordnung: Der BGH (VI ZR 476/14) sieht hier eine besondere Form der Beweiserleichterung vor, wenn der Arzt einen medizinisch gebotenen Befund schuldhaft nicht erhoben hat.

Bei Befunderhebungsfehlern gilt eine spezielle Beweisregel: Wenn der Arzt einen medizinisch gebotenen Befund nicht erhoben hat und wenn dieser Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, wird vermutet, dass die Unterlassung dieser Maßnahmen ursächlich für den Gesundheitsschaden war. Diese Beweiserleichterung ist für Patienten von großer praktischer Bedeutung.

Operationsfehler

Definition: Fehler während des operativen Eingriffs, wie die Operation am falschen Körperteil, fehlerhafte Injektionen oder die Wahl einer nicht indizierten Operationsmethode.
Rechtliche Einordnung: Nach § 630h Abs. 1 BGB haftet der Behandelnde für alle Fehler, die im Rahmen der Operation auftreten und vermeidbar waren.

Operationsfehler können besonders schwerwiegende Folgen haben. Sie reichen von technischen Fehlern bei der Durchführung des Eingriffs über Hygienemängel bis hin zur Wahl einer veralteten oder nicht indizierten Operationsmethode. Auch die Nachsorge im Aufwachraum und auf der Station gehört zum Verantwortungsbereich des Operateurs und kann Grundlage für Haftungsansprüche sein.

Nachfolgefehler

Definition: Fehlerhafte Nachbehandlung, wie zu frühe Belastung, Übersehen von postoperativen Infektionen oder verfrühte Entlassung.
Rechtliche Einordnung: Die Nachsorge ist Teil der ärztlichen Gesamtbehandlung und unterliegt denselben Sorgfaltsmaßstäben (BGH VI ZR 289/03).

Die Nachbehandlung ist ein oft unterschätzter Teil der medizinischen Versorgung. Fehler in diesem Bereich können den Erfolg einer ansonsten gelungenen Behandlung zunichtemachen. Typische Nachbehandlungsfehler sind das Übersehen von Komplikationen, unzureichende Schmerztherapie, mangelnde Thromboseprophylaxe oder eine zu frühe Entlassung aus dem Krankenhaus.

Dokumentationsfehler

Definition: Unzureichende oder fehlerhafte Dokumentation der Behandlung in Krankenunterlagen, OP-Berichten oder Entlassungsberichten. Rechtliche Einordnung: § 630f BGB verpflichtet zur vollständigen Dokumentation. Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht durchgeführt wurde.

Die Dokumentationspflicht dient nicht nur der Behandlungssicherheit, sondern auch der Beweissicherung. Fehlt die Dokumentation einer medizinisch gebotenen Maßnahme, so greift die gesetzliche Vermutung, dass diese Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Diese Beweisregel kann in einem Arzthaftungsprozess entscheidend sein und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation.

Aufklärungsmängel

Definition: Unzureichende oder zu späte Aufklärung über Risiken und Alternativen der Behandlung.
Rechtliche Einordnung: § 630e BGB fordert eine mündliche, rechtzeitige und verständliche Aufklärung über Risiken, Folgen und Alternativen. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt (§ 630h Abs. 2 BGB).

Die Aufklärungspflicht ist ein zentrales Element des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Nur ein umfassend aufgeklärter Patient kann wirksam in eine Behandlung einwilligen. Die Aufklärung muss alle wesentlichen Risiken umfassen, auch wenn sie selten sind, sofern sie bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würden. Sie muss zudem rechtzeitig erfolgen, damit der Patient seine Entscheidung in Ruhe überdenken kann.

Ihre Vorteile bei uns

Spezialisierte Expertise: Unsere Fachanwälte für Medizinrecht verfügen über nachweisliche Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen im Arzthaftungsrecht.
Ohne finanzielles Risiko: Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten kostenlos und arbeiten auf Basis von Beratungshilfe, Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierung.
Medizinisches Netzwerk: Enge Zusammenarbeit mit renommierten medizinischen Sachverständigen zur Beweissicherung.
✔ Bewiesene Kompetenz: Unsere Fachanwälte haben zahlreiche Fälle erfolgreich abgeschlossen und bedeutende Entschädigungen für unsere Mandanten durchgesetzt. Konkrete Fallbeispiele finden Sie im Bereich „Erfolgsbeispiele„.

Der Prozess der Arzthaftung:
Wie läuft ein Fall ab?

01

Sichtung der Behandlungsunterlagen

Unser Fachanwalt für Medizinrecht prüft Ihre vollständigen medizinischen Unterlagen auf Fehler. Nach § 630g BGB haben Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte, das wir für Sie durchsetzen.
Der erste Schritt in jedem Fall im Arzthaftungsrecht ist die gründliche Analyse aller relevanten medizinischen Unterlagen. Dazu gehören Arztbriefe, OP-Berichte, Pflegedokumentation, Laborwerte und Bildgebung. Als Patient haben Sie ein gesetzlich verankertes Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte. Wir helfen Ihnen, dieses Recht durchzusetzen und alle notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

02

Medizinische Gutachten

Bei begründetem Anfangsverdacht veranlassen wir ein medizinisches Sachverständigengutachten, um den ärztlichen Fehler nach § 402 ZPO gerichtsfest nachzuweisen. Die Kosten hierfür können über Beratungshilfe, Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierung gedeckt werden.
Das medizinische Gutachten ist das Herzstück eines Arzthaftungsprozesses. Es bewertet aus fachlicher Sicht, ob ein Fehler vorliegt und ob dieser kausal für den eingetretenen Schaden war. Wir arbeiten mit erfahrenen, unabhängigen Gutachtern zusammen, die eine objektive Bewertung Ihres Falles vornehmen. Die Kosten für das Gutachten können in vielen Fällen durch Rechtsschutzversicherungen, Beratungshilfe oder Prozessfinanzierer übernommen werden.

03

Außergerichtliche Einigung oder Klage

Wir verhandeln zunächst mit der Haftpflichtversicherung des Arztes/Krankenhauses. Ist keine angemessene Einigung möglich, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch. Die durchschnittliche Dauer eines Gerichtsverfahrens beträgt 18-24 Monate.
In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung möglich und sinnvoll. Wir verhandeln mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses, um eine angemessene Entschädigung für Sie zu erreichen.

04

Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Nach erfolgreicher Beweisführung setzen wir Ihre vollständigen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durch. Wir sorgen dafür, dass auch zukünftige Schäden angemessen berücksichtigt werden.

Erfolgsbeispiele

Wir haben zahlreiche Patienten erfolgreich unterstützt. Als Fachanwalt für Medizinrecht konnten wir in vielen Fällen Schadensersatzansprüche durchsetzen und unberechtigte Forderungen erfolgreich abwehren.

FAQ zur Arzthaftung

– Wie lange kann ich Ansprüche aus Arzthaftung geltend machen?
Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis davon erlangt haben (§ 199 BGB). In besonderen Fällen kann die Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre betragen. Die Frage der Verjährung ist komplex und sollte frühzeitig mit einem Fachanwalt geklärt werden.
– Welche Kosten entstehen mir bei einer Arzthaftungsklage?
Bei uns entstehen Ihnen keine Vorabkosten. Wir arbeiten auf Basis von Beratungshilfe, Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierung. Im Erfolgsfall trägt die Gegenseite die Kosten. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, prüfen wir die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch spezialisierte Anbieter.
– Wie hoch fällt ein Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern aus?
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Behandlung und langfristigen Folgen. Es kann von wenigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro reichen. Entscheidend sind dabei die individuellen Umstände des Einzelfalls und die Auswirkungen auf Ihre Lebensqualität.
– Muss ich vor Gericht erscheinen?
In den meisten Fällen ist Ihre persönliche Anwesenheit nicht erforderlich. Wir vertreten Sie vollumfänglich und halten Sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden. Bei Bedarf bereiten wir Sie sorgfältig auf eine mögliche Anhörung vor.
– Wie lange dauert ein Arzthaftungsverfahren?
Die Dauer eines Verfahrens kann stark variieren. Außergerichtliche Einigungen können innerhalb weniger Monate erzielt werden. Bei Gerichtsverfahren ist mit einer Dauer von 1-3 Jahren zu rechnen, besonders wenn medizinische Gutachten eingeholt werden müssen. Wir bemühen uns stets um eine zügige Bearbeitung Ihres Falles.
– Welche Leistungen kann ich bei einem erfolgreichen Verfahren erhalten?
Bei erfolgreicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie folgende Leistungen erhalten:
+ Schmerzensgeld für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen.
+ Schadensersatz für materielle Schäden (z.B. Verdienstausfall, Behandlungskosten).
+ Erstattung von Pflegekosten und Haushaltshilfen.
+ Entschädigung für verminderte Erwerbsfähigkeit.
+ Vorsorge für zukünftige behandlungsbedingte Kosten.

Nehmen Sie telefonisch Kontakt auf für Unterstützung bei Arzthaftung

Kontaktieren Sie uns für umfassende Beratung und Unterstützung in medizinischen Rechtsangelegenheiten.

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